Am 20. März 1951 trat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. Es bildet bis heute die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben im urbanen Geschosseigentum. Auch die Wohnbau Service Bonn GmbH (WSB) als Tochtergesellschaft der Wohnbau GmbH hat sich seit ihrer Gründung 1998 nach den jeweils gültigen Bestimmungen des WEG ausgerichtet. Was nach einer Selbstverständlichkeit klingt, ist durch die wachsende Bedeutung der Rechtsprechung immer komplizierter geworden. Wobei der sich wandelnde rechtliche Rahmen natürlich auch das Tätigkeitsspektrum der Wohnungsverwaltungen verändert – ganz besonders nach der jüngsten WEG-Novelle vom 1. Dezember 2020. Die WSB hat sich darauf eingestellt.
70 Jahre Wohnungseigentumsgesetz
Gesetzlicher Rahmen fpr 10 Mio. Eigentumswohnungen
10 Millionen Eigentumswohnungen in rund einer halben Million Eigentümergemeinschaften gibt es nach den jüngsten Hochrechnungen in Deutschland. Das spiegelt die enorme Bandbreite, aber auch die große wohnungspolitische und volkswirtschaftliche Bedeutung des Geschosseigentums in Deutschland wider. In den 1950er Jahren wurde schnell klar, dass die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausreichten, um Etageneigentum effizient und konfliktarm verwalten zu können. Die Adenauer-Regierung schuf deshalb relativ schnell ein eigenes Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG. Es bildet bis heute die Grundlage für die Wohneigentumsverwaltung.
Rekordverdächtig: Nur drei Gesetzesnovellen in 70 Jahren
Im Laufe der letzten 70 Jahre erwies sich das Gesetz als überaus stabil. Es wurde nur dreimal novelliert: 1973, 2007 und jetzt zum 1. Dezember 2020. Fakt ist, dass die Entwicklung des Richterrechts, also die obergerichtliche Entscheidung von Einzelfällen und ihre nachfolgende Verallgemeinerung ein besonderes Kennzeichen des Wohneigentumsrechts geblieben ist. Insofern müssen neben den fachlichen immobilienwirtschaftlichen Kenntnissen eines Verwalters immer auch entsprechende juristische Kenntnisse vorhanden sein und gepflegt werden.
Verwalterbestellung wurde befristet
Meilenstein 2007: Die Teilrechtsfähigkeit der WEG
2005 hat der BGH dann eine bahnbrechende Entscheidung getroffen: Die Gemeinschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig. Infolgedessen wurden auch die WEG-Gemeinschaften (teil-)rechtsfähig bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. In der WEG-Novelle 2007 wurde dieser Paradigmenwechsel dann auch umgesetzt. Nach außen – also Dritten gegenüber – tritt in allen das Vermögen der Gemeinschaft betreffenden Dingen die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ auf, die durch ihren Verwalter als Organ vertreten wird. Bei Regelungen und Streitigkeiten untereinander agieren dagegen die einzelnen Mitglieder der WEG jeder für sich.
Prinzip der Einstimmigkeit aufgeweicht
2020: Eigentümergemeinschaften werden „voll rechtfähig“
Reaktion auf Corona: Video- und Onlineversammlungen möglich
Neben der Einführung der E-Mail als rechtlich gültigen Ersatz für die Schriftform kann nun auch die Videooder Online-Zuschaltung von Eigentümern für künftige Versammlungen beschlossen werden. Flexibler wird auch der Umgang mit Sonderrechten, z. B. die Möglichkeit, Freiflächen bzw. Stellplätze als Sondereigentum auszuweisen. Für Neubauten wird dies zu einer attraktiven Lösung werden, weil nicht jeder Eigentümer dauerhaft ein eigenes Auto besitzen möchte.
Professionalisierungsschub für die Verwalterzunft
Schließlich wird die Stellung der Verwalter erheblich gestärkt. Ähnlich den Geschäftsführern können sie nun als gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten fast unbeschränkbar auftreten. Die erweiterten Kontrollbefugnisse für Verwaltungsbeiräte sollen hier aber ein gewisses Gegengewicht bilden. Letztendlich leitet gerade die jüngste WEG-Novelle einen weiteren Professionalisierungsschub in der Verwalterzunft ein. Dazu gehören die Zertifizierung ab dem 01.12.2022 und die Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden alle drei Jahre.